96, Z. 233]), gesamthaft belaste sie den Beschuldigten aber nicht übermässig. Der Beschuldigte belaste sich selbst weitergehend als die Privatklägerin dies getan habe (bspw., dass er sie zusätzlich umgedreht und auch von hinten genommen habe [pag. 154 Z. 120]). Die Privatklägerin suche die Schuld auch bei sich und habe zu Protokoll gegeben, sie hätte im Moment seiner Rückenprobleme aufstehen sollen (pag. 96 Z. 219 f.). In ihren Aussagen gebe es auch kleinere Ungereimtheiten bzw. Lügensignale. So treffe es nicht zu, dass der Beschuldigte sie in seine Wohnung eingeladen habe. Aus den Whatsapp-Chats gehe nämlich hervor, dass sie sich selber eingeladen habe (pag.