20 f.) und die Situation so geschildert habe, wie sie diese unmittelbar nach dem Vorfall subjektiv und situativ empfunden habe. Darüberhinausgehend sei aber keine Aggravierungstendenz feststellbar. Zwar habe sie in der ersten Einvernahme noch ausgesagt, mehrfach nach einem Kondom gefragt zu haben (pag. 21). Im Unterschied zum Beschuldigten habe sie einzelne Handlungen zudem als grob bzw. intensiv beschrieben (bspw. das Massieren in der Küche [pag. 94, Z. 167] oder das Hand-auf-den-Mund- Drücken bei der zweiten vaginalen Penetration [pag. 96, Z. 233]), gesamthaft belaste sie den Beschuldigten aber nicht übermässig.