180 und pag. 195). Bei ihrer Schlusseinvernahme habe sie das Würgen nicht mehr erwähnt und nur noch davon gesprochen, dass er eine Hand an ihren Hals gehalten habe (pag. 96 Z. 212). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe sie das anfänglich behauptete Würgen dann relativiert und gesagt, es sei eher «ein bewusster Druck» gewesen. Dies könne aber dadurch erklärt werden, dass die Ersteinvernahme bereits 16 Stunden nach dem Vorfall stattgefunden habe, die Privatklägerin dabei völlig aufgelöst gewesen sei, wiederholt geweint habe (pag. 20 f.) und die Situation so geschildert habe, wie sie diese unmittelbar nach dem Vorfall subjektiv und situativ empfunden habe.