96 Z. 245) genannt. Zudem habe sie die einzelnen Geschehnisse in einen räumlich-zeitlichen Kontext gebracht. Nach dem abrupten Abbruch sei sie umgehend auf den nächsten Zug und dann mit dem Taxi ins Spitalzentrum gegangen, wo sie ab 03:40 Uhr gynäkologisch und kli- nisch-körperlich untersucht worden sei (pag. 178 ff.). Dieses Verhalten unmittelbar nach dem Geschehen zeuge von tatsächlich Erlebtem. Das Gutachten widerspreche den Aussagen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte sie während dem Sex die ganze Zeit gewürgt habe (pag. 21), da am Hals / Nacken keinerlei Verletzungen hätten festgestellt werden können (pag. 180 und pag. 195).