7 gemacht hätten und gestützt darauf keine Schlüsse zugunsten der Version des einen oder des anderen gezogen werden könnten (pag. 537). Zusammengefasst beleuchtete sie dazu folgende Elemente: Die Privatklägerin habe das Rahmengeschehen immer gleich und sehr detailreich erzählt. So habe sie Nebensächlichkeiten wie das Muster der Bettwäsche (pag. 25; pag. 98 Z. 293) oder, dass der Beschuldigte ihr nie in die Augen geschaut (pag. 21; pag. 98 Z. 292 f.) und nach dem Abbruch des Beischlafs mit einem grinsenden Blick auf dem Bett gelegen habe (pag. 21; pag. 96 Z. 245) genannt.