Als die Privatklägerin seine Wohnung fluchtartig verlassen habe, habe er sich gefragt, was da gerade passiert sei. Er habe gedacht, dass sie vielleicht nicht zufrieden gewesen sei, weil es für sie zu wenig gewesen sei (pag. 650 Z. 11 ff.). Er habe in dieser Nacht einschlafen können. Er habe sich schon kurz überlegt, ob er ihr schreiben solle, habe dann aber auch gedacht, dass es an ihr wäre zu schreiben, da sie ja einfach gegangen sei (pag. 650 Z. 22 ff.). 9. Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz hat vorab das allgemeine Aussageverhalten der beiden Beteiligten gewürdigt und kam zum Schluss, dass beide grundsätzlich glaubwürdige Aussagen