Es stimme nicht, dass er sie überhaupt nicht angeschaut habe. Manchmal habe er sie einfach nicht gesehen, weil es von hinten gewesen sei (pag. 649 Z. 39 f.). Die Passivität der Privatklägerin sei immer gleich gewesen. Er habe nicht irgendwie gedacht, dass etwas komisch sei, ganz und gar nicht (pag. 649 Z. 9 ff.). Er sei nicht mit seinem vollen Körpergewicht auf ihr gelegen, sondern habe sich neben ihr abgestützt (pag. 649 Z. 27 ff.). Als die Privatklägerin seine Wohnung fluchtartig verlassen habe, habe er sich gefragt, was da gerade passiert sei.