Der Beschuldigte blieb weitestgehend bei seinen bisherigen Erzählungen. Auf Vorhalt des ihm in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung vorgeworfenen Täterwissens, weil er in der ersten Einvernahme spontan erklärt habe, die Privatklägerin nicht irgendwie wegestossen zu haben, erklärte er, dass ihn der Polizist mehrmals gefragt habe: «Heiterse nid wäggstosse» und dies seine Antwort auf diese konkrete Frage gewesen sei (pag. 648 Z. 9 ff.). Er wiederholte, dass die Privatklägerin einzig gesagt habe «Was machsch dü da» (pag. 648 Z. 21; pag. 649 Z. 39). Es stimme nicht, dass er sie überhaupt nicht angeschaut habe.