643 Z. 21 ff.). Auf Frage, was der Beschuldigte hätte sehen können, wenn er ihr in die Augen geschaut hätte, sagte die Privatklägerin: Die totale Entgeisterung und Ratlosigkeit. Er hätte auf jeden Fall gemerkt, dass es ihr nicht gefallen habe und sie nicht leidenschaftlich dabei gewesen sei (pag. 644 Z. 15 ff.). Der Beschuldigte blieb weitestgehend bei seinen bisherigen Erzählungen.