Aus den oberinstanzlichen Befragungen ergaben sich im Wesentlichen noch folgende Erkenntnisse: Die Privatklägerin sagte aus, es habe vielleicht zwei Minuten gedauert, bis er [der Beschuldigte] ins Schlafzimmer reingekommen sei, als sie sich dort umgezogen habe (pag. 637 Z. 13 f.). Bevor er reingekommen sei, habe er nicht noch gerufen und sie habe auch nicht gesagt, dass er reinkommen könne (pag. 637 Z. 27 f.). Sie habe sagen wollen, dass sie ihn mit aller Kraft und nicht unbedingt mit letzter Kraft weggestossen habe (pag. 637 Z. 35 f).