Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist sie allerdings an das Verschlechterungsverbot (Verbot der sog. reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern. 4 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung