II.2 (Verurteilung zur Bezahlung von zwei Dritteln der erstinstanzlichen Verfahrenskosten), Ziff. II.3 (Rück- und Nachzahlungspflicht), Ziff. II.4. (Bezahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin) und Ziff. III (Verurteilung zur Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung an die Privatklägerin). Die Kammer verfügt hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist sie allerdings an das Verschlechterungsverbot (Verbot der sog. reformatio in peius) gemäss Art.