Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind die Ziff. I (Freispruch von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, unter Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten und unter Auferlegung eines Drittels der Verfahrenskosten an den Kanton Bern) und Ziff. IV (Rückgabe bzw. Einziehung zur Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Durch die Kammer zu überprüfen sind hingegen die angefochtenen Ziff. II.1 (Schuldspruch wegen Vergewaltigung), Ziff. II.2 (Verurteilung zur Bezahlung von zwei Dritteln der erstinstanzlichen Verfahrenskosten), Ziff.