Seine Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Vergewaltigung (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), gegen die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten unter Festsetzung einer Probezeit auf zwei Jahre (Ziff. II.1), gegen die Kostenauflage (Ziff. II.2), gegen die Rück- und Nachzahlungspflichten in Bezug auf das privatklägerische amtliche Honorar (Ziff. II.3), gegen die Verurteilung zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin (Ziff. II.4) und gegen den Zivilpunkt (Ziff. III). Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind die Ziff.