VIII. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 21. November 2022 teilweise angefochten. Seine Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Vergewaltigung (Ziff.