Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte demgegenüber, das vorinstanzliche Urteil sei kostenfällig zu bestätigen (pag. 662). Rechtsanwältin D.________ stellte namens und im Auftrag der Privatklägerin folgende Anträge (pag. 669): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 04.08.2022 in Ziff. röm I. in Rechtskraft erwachsen ist. II. A.________ sei in Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 04.08.2022 schuldig zu sprechen wegen Vergewaltigung, begangen am 12.02.2021 in Bern, zum Nachteil der Privatklägerin C.________;