unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten für das Vor- und Hauptverfahren gemäss bereits eingereichter Honorarnote (Fürsprecher E.________) und für das Berufungsverfahren gemäss durch den Unterzeichnenden noch einzureichender Honorarnote; unter Ausrichtung einer Genugtuung in richterlich zu bestimmender Höhe für die besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten. 2. Die Zivilklage der Privatklägerin sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.