2 Mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 teilte Rechtsanwältin D.________ namens und im Auftrag der Privatklägerin mit, dass keine Anschlussberufung erklärt und auch kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend gemacht werde (pag. 589 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 22. Mai 2023 in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidiger, dem stellvertretenden Generalstaatsanwalt und der Privatklägerin (unter Konfrontationsvermeidung und Dispensation von der persönlichen Teilnahme nach ihrer Einvernahme, pag.