Darüber hinaus wurde der Beschuldigte verurteilt, der Privatklägerin eine Parteientschädigung von CHF 7'721.75 (2/3 des anwaltlichen Gesamthonorars), Schadenersatz in Höhe von CHF 882.70 (ohne Zins) sowie eine Genugtuung von CHF 12'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 12. Februar 2021 zu bezahlen, wobei auf die Ausscheidung von Kosten im Zivilpunkt verzichtet wurde. Weiter wurde die Rückgabe diverser Gegenstände an die Privatklägerin und der Einzug von Gegenständen zur Vernichtung verfügt.