Für das bereits bestimmte amtliche Honorar des früheren Verteidigers, bestimmt auf CHF 995.60, sowie für den nachforderbaren Betrag von CHF 246.00 wurde die Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten auf zwei Drittel bestimmt. Darüber hinaus wurde der Beschuldigte verurteilt, der Privatklägerin eine Parteientschädigung von CHF 7'721.75 (2/3 des anwaltlichen Gesamthonorars), Schadenersatz in Höhe von CHF 882.70 (ohne Zins) sowie eine Genugtuung von CHF 12'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 12. Februar 2021 zu bezahlen, wobei auf die Ausscheidung von Kosten im Zivilpunkt verzichtet wurde.