Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'154.95. Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. V. 1. Es wird festgestellt, dass kein Schuldspruch für ein Katalogdelikt gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB vorliegt, so dass die Prüfung eines Tätigkeitsverbotes entfällt. 2. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, gesetzlich vertreten durch E.________, amtlich vertreten durch Fürsprecherin F.________