Aufgrund ihrer Opfereigenschaft hat D.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung nicht zurückzuzahlen und Fürsprecherin F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar nicht zu erstatten (Art. 30 Abs. 3 OHG). 3. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ durch Fürsprecherin F.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: