1. Die Zivilklage von D.________ wird, soweit sie nicht bereits rechtskräftig auf den Zivilweg verwiesen wurde, abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt C.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: