2. von der Anschuldigung der sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich begangen am Wochenende des 30. November/ 1. Dezember 2019 in G.________(Ortschaft) z. N. D.________; unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'488.60 an den Kanton Bern; unter Ausrichtung einer Entschädigung durch den Kanton Bern von CHF 7'985.80 (inkl. Auslagen und MWST; gemäss Ziff. I. 1. hiervor) an den amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt C.________, für das erstinstanzliche Verfahren. Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO;