3. Im Zivilpunkt verfügt wurde: 3.1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage in Bezug auf die Schadenersatzforderung der Privatklägerin D.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 3.2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. II. A.________ wird freigesprochen: 31 1. von der Anschuldigung der Schändung, angeblich begangen am Wochenende des 30. November/ 1. Dezember 2019 in G.________(Ortschaft) z. N. D.________;