29 oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'154.95 (inkl. Auslagen und MWST). Mit Blick auf das Gesagte sind keine Gründe ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, der Straf- und Zivilklägerin Rück- und Nachzahlungspflichten aufzuerlegen. VI. Verfügungen Hinsichtlich der Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 30 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.