Für das oberinstanzliche Verfahren machte Fürsprecherin F.________ mit Honorarnote vom 9. Oktober 2023 einen Gesamtaufwand von 9.78 Stunden geltend (pag. 768 f.), was als angemessen erscheint. Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im