Fotokopien werden mit 40 Rappen pro Kopie vergütet (Ziff. 3.2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts, Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht), im Übrigen geben die geltend gemachten Auslagen zu keinen Bemerkungen Anlass. Umstände, welche eine Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren durch die Straf- und Zivilklägerin rechtfertigen würden (Art. 432 Abs. 1 StPO), liegen nicht vor (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1127/2014 vom 2. April 2015 E. 2.3 und 2.4).