Folglich hat der Kanton Bern Rechtsanwalt C.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 1'208.20 zu entschädigen. Den Beschuldigten trifft keine Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).