_ mit Honorarnote vom 6. Oktober 2023 einen Gesamtaufwand von 5.94 Stunden geltend (pag. 736 f.). Der angegebene Aufwand erscheint als angemessen und die geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 20.20 geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Umstände, welche eine Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren durch die Straf- und Zivilklägerin rechtfertigen würden (Art. 432 Abs. 1 StPO), liegen nicht vor (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1127/2014 vom 2. April 2015 E. 2.3 und 2.4). Folglich hat der Kanton Bern Rechtsanwalt C.____