428 Abs. 1 StPO). Die Straf- und Zivilklägerin war weder Berufungs- noch Anschlussberufungsführerin, noch hat sie auf andere Weise Aufwand verursacht. Damit sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'500.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), dem Kanton Bern aufzuerlegen. 14.2.2 Entschädigung des Beschuldigten Amtliche Verteidigung Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt C.________ mit Honorarnote vom 6. Oktober 2023 einen Gesamtaufwand von 5.94 Stunden geltend (pag.