428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 428 StPO). Der Beschuldigte wird oberinstanzlich vollumfänglich von den Anschuldigungen der Schändung und sexuellen Handlungen mit Kinder freigesprochen. Er gilt somit als vollumfänglich obsiegend und hat demnach keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).