Hinsichtlich des Beschuldigten ergibt sich dies aus dem Freispruch bzw. dem vollständigen Obsiegen in oberer Instanz und damit der Tragung der Verfahrenskosten durch den Staat (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario) und hinsichtlich der Straf- und Zivilklägerin aus ihrer Opfereigenschaft (Art. 30 Abs. 3 OHG). 14.2 Oberinstanzliches Verfahren 14.2.1 Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).