Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 5'514.25. Weder den Beschuldigten noch die Straf- und Zivilklägerin treffen Rück- oder Nachzahlungspflichten in Bezug auf die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Hinsichtlich des Beschuldigten ergibt sich dies aus dem Freispruch bzw. dem vollständigen Obsiegen in oberer Instanz und damit der Tragung der Verfahrenskosten durch den Staat (Art.