27 14.1.3 Amtliche Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin Wie eingangs unter Ziffer I.5. erwähnt, ist die Höhe der amtlichen Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von Fürsprecherin F.________ in Rechtskraft erwachsen, zumal diese von keiner der Parteien angefochten wurde. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin F.___