Folglich hat der Kanton Bern Rechtsanwalt C.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 7'985.80 zu entschädigen. Den Beschuldigten trifft keine Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).