429 Abs. 1 Bst. a StPO). Dazu gehört insbesondere der Ersatz der Kosten für den Beizug eines Anwalts (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N. 12 ff. zu Art. 429 StPO). Wie eingangs unter Ziffer I.5. erwähnt, ist die Höhe der amtlichen Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von Rechtsanwalt C.________ in Rechtskraft erwachsen, zumal diese von keiner der Parteien angefochten wurde. Umstände, welche eine Entschädigung durch die Straf- und Zivilklägerin rechtfertigen würden (Art. 432 Abs. 1 StPO), liegen nicht vor. Folglich hat der Kanton Bern Rechtsanwalt C.___