Der Beschuldigte wurde vollumfänglich freigesprochen. Umstände, welche eine Kostentragung durch den Beschuldigten (Art. 426 Abs. 2 StPO) oder durch die Straf- und Zivilklägerin (Art. 427 Abs. 1 StPO) rechtfertigen würden, liegen keine vor. Folglich sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'488.60 vom Kanton Bern zu tragen. 14.1.2 Entschädigung des Beschuldigten Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst.