26 Dem Beschuldigten konnten gemäss Beweisergebnis beide Vorwürfe nicht nachgewiesen werden und der Beschuldigte ist entsprechend freizusprechen. Damit entfällt die Anspruchsgrundlage für die Zusprechung einer Genugtuung. Für die Beurteilung des Zivilpunktes ist kein nennenswerter Mehraufwand entstanden, weshalb erst- und oberinstanzlich auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann.