_ geklärt werden. Es bestehen daher unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, weshalb der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von den Vorwürfen der sexuellen Handlungen mit Kindern und der Schändung freizusprechen ist (Art. 10 Abs. 3 StPO). IV. Zivilpunkt Die Straf- und Zivilklägerin beantragt oberinstanzlich eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 1. Dezember 2019 und gründet ihren Anspruch auf den Vorwürfen der Schändung und sexuellen Handlungen mit Kinder (pag. 763 und 767).