Entgegen der Auffassung der Vorinstanz können seine Aussagen aber auch nicht als integral unglaubhaft beurteilt werden. 14.5 Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass ein Suggestionseinfluss bei der Entstehung der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin nicht ausgeschlossen werden kann, weshalb gestützt auf ihre Aussagen nicht rekonstruiert werden kann, was am Wochenende des 30. November/1. Dezember 2019 tatsächlich passiert ist und was nicht. Ebenso wenig kann dies gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und/oder die Aussagen der Kindesmutter, die Aussagen von I.________ und J.________ geklärt werden.