570 Z. 37 f.). Seit der Therapie habe die Straf- und Zivilklägerin keine solchen Äusserungen wie «Papi ich darf dich nicht mehr gern haben» mehr gemacht (pag. 570 Z. 30 f.). Wie bereits erwähnt, kann gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten nicht geklärt werden, ob sich der Anklagesachverhalt zugetragen hat oder nicht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz können seine Aussagen aber auch nicht als integral unglaubhaft beurteilt werden.