25 aufgefasst werden. Aufgrund der geschilderten Umstände sind die Gedanken des Beschuldigten, welcher überraschend mit dem Vorwurf, sein Kind sexuell missbraucht zu haben, konfrontiert wurde, nachvollziehbar und finden Stütze in den Akten. So trifft es zu, dass sich die Kindesmutter mit dem Entscheid des Gerichts betreffend Sorgerecht und Obhut schwergetan hat (vgl. Aussagen des Beschuldigten [pag. 190 Z. 22 ff.; pag. 61 Z. 64 f.; pag. 571 Z. 10 ff. und 27 ff.] und Aussagen der Kindesmutter pag. 30 Z. 285 ff.