Die Vorinstanz verkennt bei ihrer Würdigung allerdings, dass gerade nicht ausschlaggebend ist, ob nachgewiesen werden kann, dass die Kindesmutter ein Komplott gegen den Beschuldigten angezettelt hat, sondern einzig zentrale Frage ist, ob auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin abgestellt werden kann oder nicht. Die Aussagen des Beschuldigten geben zum Kerngeschehen kaum etwas her, was angesichts dessen, dass er den Vorfall bestreitet, nicht als Lügensignal zu werten ist. Ebenso wenig können die Gegenangriffe auf die Kindesmutter vorliegend als Lügensignale