Weiter verweist die Vorinstanz auch auf den Umstand hin, dass der Beschuldigte bereits in einem früheren Verfahren seine damalige Freundin als schlechte Person dargestellt hat. Die Vorinstanz verkennt bei ihrer Würdigung allerdings, dass gerade nicht ausschlaggebend ist, ob nachgewiesen werden kann, dass die Kindesmutter ein Komplott gegen den Beschuldigten angezettelt hat, sondern einzig zentrale Frage ist, ob auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin abgestellt werden kann oder nicht.