Die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Beschuldigte die Tat nicht nur bestritt, sondern sich dabei der Komplott-Strategie bediente, wie dies häufig der Fall ist, ist zutreffend. Ebenso, dass dabei in seinen Aussagen klarerweise Lügensignale zu finden sind: er macht die Kindsmutter schlecht, fokussiert auf deren Schwächen und Schwierigkeiten, stellt sich in der Ehe als Opfer und seine Beziehung zur Straf- und Zivilklägerin sehr gut dar. Weiter verweist die Vorinstanz auch auf den Umstand hin, dass der Beschuldigte bereits in einem früheren Verfahren seine damalige Freundin als schlechte Person dargestellt hat.