Z. 3). Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten eingehend und fokussierte sich dabei insbesondere auf jene Aussagen, aus denen hervorgeht, dass der Beschuldigte von einem Komplott der Kindesmutter ausgeht (vgl. zum Ganzen pag. 630 ff.). Die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Beschuldigte die Tat nicht nur bestritt, sondern sich dabei der Komplott-Strategie bediente, wie dies häufig der Fall ist, ist zutreffend.