der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 630 ff.). Vor oberer Instanz bestätigte der Beschuldigte die gemachten Aussagen und gab wiederum an, dass er der Straf- und Zivilklägerin nie etwas gemacht habe (pag. 757 Z. 27 und 35). Zu seinen früheren Aussagen, wonach die Kindesmutter die Straf- und Zivilklägerin instrumentalisiert habe, führte er aus, dass er nicht mehr spekulieren wolle. Dies sei nicht seine Arbeit (pag. 759. Z. 3).