351 und 357). Fazit zu den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Insgesamt kann folglich aufgrund verschiedener Umstände ein Suggestionseinfluss bei der Entstehung der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin nicht ausgeschlossen werden, weshalb auf diese Aussagen nicht abgestellt werden kann. 14.4 Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz hat die bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft und im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung getätigten Aussagen des Beschuldigten zutreffend zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden (S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.