Der Beschuldigte habe der Straf- und Zivilklägerin daraufhin gesagt, sie soll das Geflüsterte auch der Begleitperson erzählen, woraufhin die Straf- und Zivilklägerin erwidert habe «dann würde ihre Mutter dran kommen» (pag 449). Dafür, dass ein Suggestionseinfluss in der Aussageentstehung nicht ausgeschlossen werden kann, spricht letztlich auch die Tatsache, dass sich die Straf- und Zivilklägerin auch nach dem Wochenende vom 30. November/1. Dezember 2019 noch gerne in die Obhut des Beschuldigten begab und dessen Nähe suchte (vgl. u.a. pag. 351 und 357).